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Ein Claim, viele Kanäle: Was EmpCo für die Angebotswerbung verändert

Ein Produkt im Prospekt. Dasselbe Angebot im digitalen Handzettel, in Social Ads und auf regionalen Werbeflächen. Was passiert, wenn die beworbene Umweltaussage nicht mehr zulässig ist?

 

Ein Produkt im Prospekt. Dasselbe Angebot im digitalen Handzettel, in Social Ads und auf regionalen Werbeflächen. Was passiert, wenn die beworbene Umweltaussage nicht mehr zulässig ist?

Seit dem 27. September 2026 gelten verschärfte Regeln für Umweltwerbung. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie EmpCo in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Unternehmen ihre Umweltaussagen genauer prüfen, belegen und gegebenenfalls präzisieren.

Diskutiert wird vor allem über Markenclaims und Verpackungen. Die Vorgaben betreffen aber ebenso die wöchentliche Angebotskommunikation – und damit jeden Kanal, über den Händler ihre Produkte bewerben.

Was sich geändert hat

  • Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sind ohne eine passende anerkannte hervorragende Umweltleistung verboten. Wird die Aussage im selben Werbemittel klar und hervorgehoben konkretisiert, muss sie weiterhin zutreffend und belegbar sein.
  • Produkte dürfen nicht auf Basis von CO₂-Kompensation als klimaneutral oder emissionsreduziert beworben werden.
  • Freiwillige Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein.
  • Farben, Bilder und Symbole können im Zusammenspiel mit Werbeaussagen einen rechtlich relevanten Umwelteindruck erzeugen.

Wichtig für die Angebotsplanung: Für Prospekte, Anzeigen, Websites und Social Ads gibt es keine allgemeine Übergangsfrist.

Was bedeutet das für die Angebotskommunikation?

1. Eine Aussage, viele Ausspielungen

Ein Umweltclaim bleibt selten auf ein Werbemittel beschränkt. Er erscheint im Printprospekt, wird digital verlängert, in Social Ads übernommen und für einzelne Regionen angepasst. Muss eine Aussage korrigiert werden, betrifft das jede dieser Varianten. Bei vielen Filialen und Kanälen wird daraus schnell eine organisatorische Aufgabe.

2. Herstellerangaben prüfen, nicht nur übernehmen

Viele Umweltaussagen stammen direkt aus Produktdaten. Eine übernommene Angabe ist aber nicht automatisch eine zulässige Werbeaussage. Nachweise und Freigaben gehören deshalb früh in die Angebotsplanung – nicht erst ans Ende der Werbemittelproduktion.

3. Konkret statt still

Händler müssen nicht auf ökologische Produkteigenschaften verzichten. Entscheidend ist, was sich belegen lässt. Statt „umweltfreundlich“ etwa: „Der Flaschenkörper besteht zu 30 % aus recyceltem Kunststoff“ – sofern das zutrifft und nachweisbar ist. Je konkreter die Aussage, desto nachvollziehbarer der Vorteil für Verbraucher:innen.

Unser Fazit

EmpCo ist nicht nur ein Thema für Rechtsabteilungen. Es zeigt, wie eng Planung, Freigabe und regionale Ausspielung zusammenhängen. Wer alle Kanäle aus einer Hand plant, kann Änderungen schneller und einheitlich umsetzen. Denn gute Angebotskommunikation muss nicht nur die richtigen Menschen erreichen – ihre Aussagen müssen auch überall stimmen.

Wir buchen nicht nur Media – wir steuern Wirkung.

Wie schnell könnten Sie einen Umweltclaim in all Ihren Werbemitteln und Standortvarianten korrigieren?

#Handelsmarketing #Angebotskommunikation #EmpCo